3/6.2 Erbeinsetzung

Autor: Zander

3/6.2.1 Erbeinsetzung als erbrechtliches Gestaltungsmittel

Begriff

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere Erben einsetzen (§ 1937 BGB). Dadurch geht im Erbfall sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB, sog. Grundsatz der Universalsukzession). Das heißt, die Erben übernehmen die Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers, treten also in dessen wirtschaftliche Rechtsstellung ein.

Abgrenzung zum Vermächtnis