3/6.3 Ersatzerbfolge

Autor: Zander

3/6.3.1 Rechtsstellung des Ersatzerben

Wegfall des Erben

Für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, kann der Erblasser nach § 2096 BGB einen Ersatzerben einsetzen. Der Ersatzerbe wird also nur Erbe, wenn im Einzelfall die an sich bedachte Person wegfällt.

Abgrenzung zur Nacherbfolge

Im Gegensatz zur Vor- und Nacherbfolge ist bei Vorliegen des Ersatzerbfalls der Ersatzerbe mit Eintritt des Erbfalls als regulärer Erbe sofort Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, ohne dass eine andere Person zunächst Erbe war. Die ausgefallene, primär bedachte Person muss daher entweder vor dem Erbfall oder nach dem Erbfall mit Rückwirkung fortgefallen sein, so dass sie zivilrechtlich zu keinem Zeitpunkt als Rechtsnachfolger des Erben anzusehen ist.

Rechtsstellung des Ersatzerben