3/6.7 Auflage

Autor: Zander

3/6.7.1 Grundsatz

Begriff und Abgrenzung

Der Erblasser kann nach § 1940 BGB durch Testament oder in einem Erbvertrag den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. § 1940 BGB bringt dabei nur eine kurze Begriffsbestimmung, während die eigentlichen Regelungen zur Auflage in den §§ 2192 - 2196 BGB enthalten sind. Durch die Auflage erhält der Begünstigte zwar keinen eigenen Anspruch gegen den Beschwerten. Das bedeutet jedoch nicht, dass es im Belieben des Beschwerten steht, ob er die Auflage erfüllen möchte. Vollziehungsberechtigte Personen (§ 2194 BGB) können nämlich vom Beschwerten die Leistung an den Begünstigten verlangen. Dass ein eigener Leistungsanspruch des Begünstigten fehlt, unterscheidet sie vom Vermächtnis und ist zum einen der Grund dafür, dass es sich um keine letztwillige Zuwendung handelt, aber auch dafür, dass gegen den mit der Auflage Beschwerten keine Schadensersatzansprüche bei ihrer Nichterfüllung entstehen (MüKo-BGB/Rudy, 8. Aufl. 2020, § 2194 Rdnr. 9). Bei der Auflage steht somit nicht die Zuwendung, sondern die Verpflichtung des Beschwerten im Vordergrund. Das Vorhandensein eines Begünstigten ist nicht erforderlich, wie etwa bei der Auflage, ein Grab zu pflegen.

Testamentsvollstrecker als Vollziehungsberechtigter