3/6.9 Anordnungen für die Erbauseinandersetzung

Autor: Zander

3/6.9.1 Teilungsanordnung

3/6.9.1.1 Bedeutung der Teilungsanordnung

Regelungszweck

Der Erblasser kann aufgrund seiner Testierfreiheit durch letztwillige Verfügung nicht nur die Erbfolge regeln, sondern auch festlegen, wie der Nachlass in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen (§§ 2042 ff. i.V.m. §§ 750 - 758 BGB) auseinandergesetzt werden soll (§ 2048 Satz 1 BGB). Dadurch kann verhindert werden, dass die Miterben nach Eintritt des Erbfalls darüber streiten, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt werden soll.

Regelungsinhalt

Die Teilungsanordnung kann unterschiedliche Inhalte haben. So kann der Erblasser einem Miterben bestimmte Nachlassgegenstände zuweisen (BGH, Versäumnisurt. v. 17.04.2002 - IV ZR 226/00, DNotZ 2003, 56) oder auch den Nachlass vollständig auf alle Miterben verteilen (eigentliche Teilungsanordnungen). Er kann aber auch anordnen, dass Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB), etwa Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse, im Innenverhältnis nur einem der Miterben zur Last fallen (MüKo-BGB/Ann, 8. Aufl. 2020, § 2048 Rdnr. 7). Er kann ferner Bestimmungen über eine Ausgleichung nach § 2050 BGB treffen. Wie § 2048 Satz 2, 3 BGB ausdrücklich vorsieht, hat der Erblasser auch die Möglichkeit, die Auseinandersetzung einem Dritten zu übertragen. Außerdem kann er ein Schiedsgericht für die Auseinandersetzung einsetzen.

Rechtliche Einordnung