3/6.5 Vor- und Nacherbfolge

Autor: Zander

3/6.5.1 Grundsatz

Begriff

Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. So erhält der Erblasser die Möglichkeit, auf seinen Nachlass über einen längeren Zeitraum Einfluss zu nehmen, indem er sein Vermögen mehreren Erben zeitlich nacheinander durch letztwillige Verfügung überträgt. Der Nachlass soll durch die Anordnung der Nacherbfolge in der Substanz letztlich dem Nacherben zufallen; in der Zeit vor Eintritt des Nacherbfalls soll der Vorerbe ähnlich wie der Nießbraucher die Nutzungen aus dem Nachlass ziehen können.

Nacherbschaft

Nacherbschaft ist das zeitliche Aufeinanderfolgen von mindestens zwei Personen als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, wobei der zunächst berufene Vorerbe zum Zwecke der Sicherung des Nacherben gewissen Beschränkungen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt (§§ 2113 ff. BGB).

Nacherbfall

Das Ereignis, das den Übergang des Erbvermögens vom Vorerben auf den Nacherben bewirkt, bezeichnet das Gesetz als Eintritt des Falls der Nacherbfolge, Nacherbfall (§ 2139 BGB).

Vorerbe