Autor: Zander |
Der Erblasser hat aufgrund seiner Testierfähigkeit auch das Recht, Verwandte (§§ 1924 ff. BGB), seinen Ehegatten (§ 1931 BGB) oder Lebenspartner (§ 10 LPartG) von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen (§ 1938 BGB, Enterbung). Dieser Ausschluss erfolgt in einer Verfügung von Todes wegen.
Nicht durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen werden kann das gesetzliche Erbrecht des Fiskus. Dieser kommt zum Zuge, wenn alle gesetzlichen Erben enterbt und keine andere Person zum Erben berufen wurde (§ 1936 BGB).
Bei einer Enterbung hat der Notar den Testierenden über das Pflichtteilsrecht und dessen Bedeutung im Erbfall zu belehren (§ 17 Abs. 1 BeurkG).
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|