3/6.4 Enterbung

Autor: Zander

3/6.4.1 Begriff der Enterbung

Der Erblasser hat aufgrund seiner Testierfähigkeit auch das Recht, Verwandte (§§ 1924 ff. BGB), seinen Ehegatten (§ 1931 BGB) oder Lebenspartner (§ 10 LPartG) von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen (§ 1938 BGB, Enterbung). Dieser Ausschluss erfolgt in einer Verfügung von Todes wegen.

Fiskus

Nicht durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen werden kann das gesetzliche Erbrecht des Fiskus. Dieser kommt zum Zuge, wenn alle gesetzlichen Erben enterbt und keine andere Person zum Erben berufen wurde (§ 1936 BGB).

Belehrungspflicht

Bei einer Enterbung hat der Notar den Testierenden über das Pflichtteilsrecht und dessen Bedeutung im Erbfall zu belehren (§ 17 Abs. 1 BeurkG).

3/6.4.2 Formen der Enterbung

Die Enterbung kann durch ein Negativtestament i.S.d. § 1938 BGB oder ein Positivtestament nach § 1937 BGB erfolgen.

Negativtestament