| Autor: Zander |
Nach §
Nacherbschaft ist das zeitliche Aufeinanderfolgen von mindestens zwei Personen als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, wobei der zunächst berufene Vorerbe zum Zwecke der Sicherung des Nacherben gewissen Beschränkungen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt (§§
Das Ereignis, das den Übergang des Erbvermögens vom Vorerben auf den Nacherben bewirkt, bezeichnet das Gesetz als Eintritt des Falls der Nacherbfolge, Nacherbfall (§
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