Autor: Zander |
Nach der Erbeinsetzung ist die wichtigste und häufigste testamentarische Anordnung das Vermächtnis. Es enthält nach der Legaldefinition in §§ 1939, 1941 BGB die Zuwendung eines Vermögensvorteils in einer Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser dem Bedachten - ohne dass dieser Erbe wird - einen Anspruch auf eine Leistung gegen den beschwerten Erben oder auch gegen einen anderen Vermächtnisnehmer zuwendet. Der Bedachte erlangt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung des Vermächtnisobjekts (§ 2174 BGB). Der vermachte Gegenstand muss durch ein selbständiges Vollzugsgeschäft unter Lebenden übertragen werden. Das Vermächtnis stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar (§ 1967 Abs. 2 BGB), deren Gläubiger der Vermächtnisnehmer und deren Schuldner der Beschwerte ist. Das Vermächtnis ist der häufigste Fall eines einseitigen Schuldverhältnisses nach §§ 241 - 304, 311 BGB.
Vermächtnisse können grundsätzlich durch Testament (§ 1939 BGB) oder durch Erbvertrag (§ 2278 BGB) zugewandt werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann es wechselbezüglich angeordnet werden (§ 2270 Abs. 3 BGB). Daneben können Vermächtnisse auch kraft Gesetzes erworben werden. Der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB und der Dreißigste nach § 1969 BGB werden als gesetzliche Vermächtnisse bezeichnet.
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