4/3.1 Tod einer Mietvertragspartei

Autor: Melle

Mit dem Tod einer Person geht nach § 1922 Abs. 1 BGB deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Daraus folgt ganz selbstverständlich, dass auch ein Mietverhältnis nicht mit dem Tod einer der Mietvertragsparteien endet, sondern vielmehr die Erben der verstorbenen Mietvertragspartei nach der angeführten Bestimmung anstelle der verstorbenen Mietvertragspartei in das Mietverhältnis eintreten. Dies gilt sowohl für den Tod des Vermieters als auch für denjenigen des Mieters.

Tod des Vermieters

Abweichende Regelungen für den Fall des Todes des Vermieters bestehen auch auf dem Gebiet der Wohnraummiete nicht. In diesem Fall steht weder dem überlebenden Mieter noch den Erben des Vermieters ein Sonderkündigungsrecht zu. Der Erbe tritt in das Mietverhältnis ein und hat diesen Vertrag als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen. Sollten keine Erben vorhanden sein, tritt der Fiskus im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Vermieterstellung ein.

Tod des Mieters

Für den Fall des Todes des Wohnraummieters gelten die §§ 563 - 564 BGB. Diese lassen unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 563, 563a BGB) eine Sonderrechtsnachfolge für bestimmte Personen zu mit der Folge, dass das Wohnraummietverhältnis in der Praxis nur ausnahmsweise mit dem/den Erben des verstorbenen Wohnraummieters fortgesetzt wird (§ 564 BGB). Es handelt sich hierbei um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.