Autor: Melle |
Stirbt der Mieter, so sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen (§ 580 BGB).
Da bei anderen Mietsachen als Wohnraum ein Eintritt in das Mietverhältnis oder eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den §§ 563, 563a BGB nicht stattfindet, enthält § 580 BGB lediglich eine dem § 564 Satz 2 BGB entsprechende Regelung. Er berücksichtigt damit, dass der Vermieter i.d.R. die Mietsache nur einer bestimmten Person überlassen will und der gem. § 1922 BGB als Mieter eintretende Erbe die Mietsache häufig nicht benötigt. Sowohl dem Vermieter als auch dem Erben des Mieters soll damit ermöglicht werden, den Mietvertrag kurzfristig aufzulösen. Bedeutung erlangt dieses Kündigungsrecht vor allem beim Zeitmietvertrag, der insbesondere bei Geschäftsraummietverträgen vorherrscht, da den Parteien andernfalls ohnehin das Kündigungsrecht innerhalb der gesetzlichen Frist zusteht. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 564 BGB für das Wohnraummietrecht.
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