4/3.9 Pacht

Autor: Melle

4/3.9.1 Pachtvertrag

Kein Kündigungsrecht des Verpächters

Nach § 584a Abs. 2 BGB ist der Verpächter nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 BGB im Fall des Todes des Pächters zu kündigen. Eine trotzdem erklärte Kündigung ist wirkungslos. Die Vorschrift schützt das Vermögensinteresse des Erben am Fortbestehen der Pacht, z.B. um getätigte Verwendungen wieder aus dem Pachtgegenstand herauszuwirtschaften. § 584a BGB ist anwendbar auf alle Pachtverhältnisse, mit Ausnahme der Landpacht. Dort gelten § 585 Abs. 2, § 594d BGB.

Kündigungsrecht des Erben

Allerdings ergibt sich aus der Verweisung in § 581 BGB, dass dem Erben des verstorbenen Pächters ein Sonderkündigungsrecht nach § 581 Abs. 2, § 580 BGB zusteht (zu Einzelheiten siehe Teil 4/3.7). Außerhalb der Erbfolge sind für Familienangehörige die §§ 563, 563a BGB auch dann nicht anwendbar, wenn Wohnraum zum Pachtobjekt gehört, da die Einheit des Pachtvertrags nicht getrennt werden kann.

Hinweis

Die §§ 584, 584a BGB sind nicht zwingend. Sie sind in vollem Umfang abdingbar (Staudinger/Schaub/Bleckwenn/Illmer, BGB, Neubearb. 2018, § 584 Rdnr. 24, § 584a Rdnr. 17).

4/3.9.2 Landpacht