4/3.5 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem/den Erben

Autor: Melle

Treten bei dem Tod des Mieters keine Personen i.S.d. § 563 BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a BGB fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt (§ 564 Satz 1 BGB). Das Kündigungsrecht des § 564 Satz 2 BGB gehört nicht zum zwingenden Bestand des Mietrechts und ist abdingbar.

Hinweis

Für unbekannte Erben ist auf Antrag des Vermieters ein Nachlasspfleger zu bestellen (§ 1961 BGB).

Sowohl der Erbe als auch der Vermieter sind berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind (§ 564 Satz 2 BGB). Damit setzt selbst das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters kein berechtigtes Interesse mehr voraus.

Muster: Kündigung des Mietverhältnisses durch den Erben (§§ 564, 580 BGB)

Muster: Kündigung des Vermieters von Wohnraum nach Tod des Mieters (§ 564 BGB)

Anwendungsbereich

Die §§ 563, 563a BGB haben Vorrang. Der Anwendungsbereich entspricht dem der §§ 563 -563b BGB. Für Mietverhältnisse über andere Sachen als Wohnräume sind die §§ 578, 580 BGB anzuwenden.

Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist