4/3.4 Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

Autor: Melle

Die Haftung derjenigen Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a BGB fortgesetzt wird, richtet sich nach § 563b BGB.

Dabei regelt § 563b Abs. 1 BGB die Haftung für die bis zum Tod des Mieters aus dem Mietverhältnis entstandenen Verbindlichkeiten, und zwar sowohl nach außen zum Vermieter als auch im Innenverhältnis den Erben gegenüber.

§ 563b Abs. 2 BGB gewährt dem Erben einen Anspruch auf Herausgabe der Vorteile, die die gem. §§ 563, 563a BGB privilegierten Personen dadurch erlangen, dass der Erblasser die Miete im Voraus entrichtet hat. Hierzu gehören auch Baukostenzuschüsse oder sonstige Aufwendungen zur Instandhaltung und Modernisierung der Mietsache, mit der die Miete vorausgezahlt oder verrechnet werden sollte, sofern der verstorbene Mieter die im Voraus getätigten Aufwendungen noch nicht abgewohnt hat (vgl. MüKo-BGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 563b Rdnr. 9).

Schließlich trägt § 563b Abs. 3 BGB dem Umstand Rechnung, dass sich mit dem Wechsel der Vertragspartei auch das Interesse des Vermieters an der Stellung einer Kaution verändern kann.

Entstehung des Anspruchs