Autor: Melle |
Die §§ 563 - 564 BGB sind auf alle Wohnraummietverhältnisse anwendbar, einschließlich der in § 549 Abs. 2 und 3 BGB genannten (vgl. MüKo-BGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 563 Rdnr. 3). Verträge über Werkswohnungen werden ebenfalls erfasst, bei Werksdienstwohnungen allerdings nur nach Maßgabe des § 576b BGB.
HinweisBei Werkdienstwohnungen muss der Dienstverpflichtete die Wohnung selbst ausgestattet oder dort mit seiner Familie bzw. mit Personen, mit denen er einen gemeinsamen Haushalt führt, gelebt haben. Nur dann gelten gem. § 576 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Wohnraummiete. |
Nach § 563 BGB treten beim Tod des Mieters von Wohnraum bestimmte Personen im Wege der Sonderrechtsnachfolge automatisch in das Wohnraummietverhältnis als Mieter ein. Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Überschrift der Vorschrift handelt es sich nicht um ein Eintrittsrecht. Der Begünstigte tritt ipso iure ein. Ihm steht allerdings ein zeitlich befristetes Ablehnungsrecht zu (§ 563 Abs. 3 BGB).
Da die Identität des Schuldverhältnisses erhalten bleibt und lediglich die Person des Mieters ausgewechselt wird, handelt es sich bei dem Eintritt um den Fall einer gesetzlichen Vertragsübernahme.
HinweisDer zeitliche Anwendungsbereich kann auch schon vor Einzug des Mieters eröffnet sein, wenn der Mieter nach Vertragsabschluss, aber noch vor Gebrauchsüberlassung verstirbt (, in: , Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § Rdnr. 11). |
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