4/3.3 Fortsetzung mit überlebenden Mietern

Autor: Melle

4/3.3.1 Fortsetzungsrecht

Sind mehrere Personen i.S.d. § 563 BGB gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt (§ 563a Abs. 1 BGB). Damit ordnet diese Bestimmung die Fortsetzung des Mietvertrags mit den Mitmietern an, wenn diese zu dem Personenkreis des § 563 BGB gehören. § 563a BGB ist lex specialis zu § 563 BGB.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Vertragsfortsetzung gem. § 563a BGB ist das Bestehen eines gemeinsamen Mietverhältnisses. Das bedeutet, dass die begünstigte Person neben dem Verstorbenen Partei des Mietvertrags gewesen sein muss. Ist die begünstigte Partei im Vertragsrubrum mit aufgeführt, und hat sie den Vertrag unterschrieben, so ist sie i.d.R. Vertragspartei. Möglich ist eine Parteistellung von vornherein oder auch durch Rechtsgeschäft sowie qua gesetzlicher Regelung (z.B. § 1922 BGB) zu einem späteren Zeitpunkt.