4/3.6 Abweichende Vereinbarungen

Autor: Melle

Nach § 563 Abs. 5 BGB sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach § 563 Abs. 1 und 2 BGB eintrittsberechtigt sind, unwirksam. Daraus folgt insbesondere, dass

der Eintritt der nach § 563 Abs. 1 und 2 BGB eintrittsberechtigten Personen mietvertraglich weder ausgeschlossen noch von zusätzlichen Erfordernissen abhängig gemacht werden kann, dass also auch der Kreis der eintrittsberechtigten Personen nicht eingeschränkt werden kann;

das Ablehnungsrecht des/der Eingetretenen weder ausgeschlossen noch von zusätzlichen Erfordernissen abhängig gemacht und die Ablehnungsfrist nicht verkürzt werden kann; und

die Voraussetzungen für eine Vermieterkündigung nach § 563 Abs. 4 BGB zum Nachteil der Eingetretenen nicht gemildert und damit auch die dem Vermieter vom Gesetz zugebilligte Überlegungs- und Kündigungsfristen nicht verlängert werden dürfen.

Demgegenüber sind Abweichungen von § 563 Abs. 1 -4 BGB, soweit sie nicht zum Nachteil des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen gereichen, zulässig. Hierher gehören z.B. Erschwerungen des Sonderkündigungsrechts des Vermieters, insbesondere Abkürzungen der diesem vom Gesetz eingeräumten Überlegungs- und Kündigungsfristen.