Autor: Melle |
Nach § 563 Abs. 5 BGB sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach § 563 Abs. 1 und 2 BGB eintrittsberechtigt sind, unwirksam. Daraus folgt insbesondere, dass
der Eintritt der nach § 563 Abs. 1 und 2 BGB eintrittsberechtigten Personen mietvertraglich weder ausgeschlossen noch von zusätzlichen Erfordernissen abhängig gemacht werden kann, dass also auch der Kreis der eintrittsberechtigten Personen nicht eingeschränkt werden kann; |
das Ablehnungsrecht des/der Eingetretenen weder ausgeschlossen noch von zusätzlichen Erfordernissen abhängig gemacht und die Ablehnungsfrist nicht verkürzt werden kann; und |
die Voraussetzungen für eine Vermieterkündigung nach § 563 Abs. 4 BGB zum Nachteil der Eingetretenen nicht gemildert und damit auch die dem Vermieter vom Gesetz zugebilligte Überlegungs- und Kündigungsfristen nicht verlängert werden dürfen. |
Demgegenüber sind Abweichungen von § 563 Abs. 1 -4 BGB, soweit sie nicht zum Nachteil des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen gereichen, zulässig. Hierher gehören z.B. Erschwerungen des Sonderkündigungsrechts des Vermieters, insbesondere Abkürzungen der diesem vom Gesetz eingeräumten Überlegungs- und Kündigungsfristen.
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