4/3.8 Tod eines Mitglieds bei Genossenschaftswohnungen

Autor: Melle

Anwendbares Recht

Stirbt ein Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft, so sind im Hinblick auf die Rechtsnachfolge sowohl Vorschriften des Genossenschafts- als auch des Mietrechts zu beachten.

Genossenschaftszweck

Wohnungsbaugenossenschaften haben den Zweck, ihre Mitglieder durch eine sozial verantwortbare Wohnungsversorgung im Rahmen der Vermögensbildung zu fördern. Die Genossenschaft finanziert sich über Genossenschaftsanteile. Üblich ist, dass jede Wohnungsbaugenossenschaft festlegt, wie viele Pflichtanteile von dem (kommenden) Mitglied zu erwerben sind, um eine bestimmte Genossenschaftswohnung zu nutzen. Mit dem Kauf werden die Mitglieder Miteigentümer der Genossenschaft, nicht aber an einer bestimmten Wohnung. Die Genossenschaft ist Eigentümerin des Grundbesitzes, der durch die Mitglieder im Rahmen der satzungs- und vertraglichen Abrede genutzt wird.

Rechtsverhältnisse

Zwei Rechtsverhältnisse sind für das Mitglied maßgeblich

zum einen der Mitgliedsvertrag mit der Genossenschaft nach den Regeln des Genossenschaftsrechts und

zum anderen der Miet- bzw. Dauernutzungsvertrag für die jeweilige Wohnung nach dem allgemeinen Mietrecht.

Regelungen des Genossenschaftsrechts