Autor: Melle |
Stirbt ein Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft, so sind im Hinblick auf die Rechtsnachfolge sowohl Vorschriften des Genossenschafts- als auch des Mietrechts zu beachten.
Wohnungsbaugenossenschaften haben den Zweck, ihre Mitglieder durch eine sozial verantwortbare Wohnungsversorgung im Rahmen der Vermögensbildung zu fördern. Die Genossenschaft finanziert sich über Genossenschaftsanteile. Üblich ist, dass jede Wohnungsbaugenossenschaft festlegt, wie viele Pflichtanteile von dem (kommenden) Mitglied zu erwerben sind, um eine bestimmte Genossenschaftswohnung zu nutzen. Mit dem Kauf werden die Mitglieder Miteigentümer der Genossenschaft, nicht aber an einer bestimmten Wohnung. Die Genossenschaft ist Eigentümerin des Grundbesitzes, der durch die Mitglieder im Rahmen der satzungs- und vertraglichen Abrede genutzt wird.
Zwei Rechtsverhältnisse sind für das Mitglied maßgeblich
zum einen der Mitgliedsvertrag mit der Genossenschaft nach den Regeln des Genossenschaftsrechts und |
zum anderen der Miet- bzw. Dauernutzungsvertrag für die jeweilige Wohnung nach dem allgemeinen Mietrecht. |
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