4/4.5 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung (§ 2077 BGB)

Autor: Klose

4/4.5.1 Auslegung

Auslegungsregel

Anders als im Fall des § 1933 BGB, der das gesetzliche Erbrecht und den Voraus ausschließt (siehe Teil 4/4.4), wird eine im Testament getroffene Zuwendung (Erbeinsetzung und/oder Vermächtnis) zugunsten des überlebenden Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartners oder Verlobten durch Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht automatisch unwirksam. Vielmehr handelt es sich bei § 2077 BGB um eine Auslegungsregel (BGH, Beschl. v. 02.04.2003 - IV ZB 28/02, BGHZ 154, 336 = NJW 2003, 2095). Diese regelt die Auswirkungen der Auflösung der Ehe, einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft bzw. eines Verlöbnisses auf letztwillige Verfügungen des Erblassers an den Ehe- bzw. Lebenspartner oder auch Verlobten.

Rechtsfolge