Autor: Klose |
Anders als im Fall des § 1933 BGB, der das gesetzliche Erbrecht und den Voraus ausschließt (siehe Teil 4/4.4), wird eine im Testament getroffene Zuwendung (Erbeinsetzung und/oder Vermächtnis) zugunsten des überlebenden Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartners oder Verlobten durch Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht automatisch unwirksam. Vielmehr handelt es sich bei § 2077 BGB um eine Auslegungsregel (BGH, Beschl. v. 02.04.2003 - IV ZB 28/02, BGHZ 154, 336 = NJW 2003,
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