4/6.1 Entwicklung und Reform des Stiftungsrechts

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

Wahrnehmung in der Öffentlichkeit

Trotz der vielfältigen sinnvollen Einsatzmöglichkeiten einer Stiftung muss dieses Rechtsinstitut wie kein anderes um seinen "guten Ruf kämpfen". Nach der Erfahrung in der Beratungspraxis ist der Terminus "Stiftung" in der Wahrnehmung überwiegend verknüpft mit einer vermeintlichen Aussicht auf Steuerersparnisse einerseits und andererseits mit der angeblichen Notwendigkeit, die innerhalb der Stiftung erwirtschafteten Erträge gemeinnützig zu verwenden. Beides ist in dieser Form unrichtig und irreführend.

Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 sowie die Modernisierung des Stiftungszivilrechts im Jahr 2002 wurden bereits die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen verbessert. Am 22.07.2021 wurde das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verkündet (Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des v. 16.07.2021, BGBl I, 2947). Das bisher nur in Ansätzen im und im Übrigen in den 16 Landesstiftungsgesetzen enthaltene Stiftungszivilrecht wird künftig bundeseinheitlich in den §§ ff. n.F. zusammengeführt. Das neue Stiftungszivilrecht tritt am 01.07.2023 in Kraft und betrifft nicht nur Stiftungen, die nach dem 01.07.2023 errichtet werden, sondern alle dann bestehenden Stiftungen. Das neue Stiftungszivilrecht soll mehr Rechtssicherheit schaffen.