4/6.6 Stiftungsorganisation

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

4/6.6.1 Rechtliche Ausgestaltung

Juristische Person

Die Stiftung ist eine rechtlich verselbständigte juristische Person des bürgerlichen Rechts. Sie wird bis zum Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts zum 30.06.2023 ohne Legaldefinition als selbständiger, nicht auf einem Personenverband beruhender, mitgliederloser Rechtsträger festgelegt. Dieser Rechtsträger verfolgt die in einem Stiftungsgeschäft festgelegten Zwecke mit Hilfe eines diesen Zwecken gewidmeten Vermögens dauerhaft (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Neubearb. 2017, Vorbem. §§ 80 ff. Rdnr. 1 m.w.N.; v. Campenhausen/Stumpf, in: Richter, Stiftungsrecht, 2019, § 1 Rdnr. 1 ff.).

Ab dem 01.07.2023 wird der Begriff der Stiftung über § 80 Abs. 1 BGB n.F. über eine Legaldefinition als eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete mitgliederlose juristische Person definiert (vgl. Schauhoff, in: Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2022, Kap. 1 Rdnr. 1).