4/6.7 Stiftungsverwaltung

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

4/6.7.1 Rechtlicher Rahmen

Grundsätze sind aus rechtlichen Regelungen abzuleiten

Den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung der Stiftung bilden in erster Linie die Satzung, die stiftungsrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 80 ff.) und der Landesgesetze sowie steuerrechtliche Regelungen (insbesondere die §§ 51 ff. AO). Aus diesen Rechtsgrundlagen - i.V.m. der Auslegung und Anwendung der Gesetze durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung - sind einige Grundsätze erkennbar bzw. abzuleiten, die der Stiftungsverwalter zu berücksichtigen hat. Für gemeinnützige Stiftungen ist insbesondere auf § 59 AO hinzuweisen: Danach muss nicht nur aus der Satzung der Stiftung hervorgehen, dass die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen vorliegen. Vielmehr muss die tatsächliche Geschäftsführung auch diesen Bestimmungen entsprechen. Die tatsächliche Geschäftsführung wird von der Finanzbehörde in regelmäßigen Abständen im Turnus von drei Jahren (AEAO zu § 59 Nr. 3 Satz 3) überprüft; dementsprechend erhält die Stiftung auch nur einen befristeten Freistellungsbescheid.