5/8.7 Schenkungsversprechen von Todes wegen

Autor: Grziwotz

5/8.7.1 Begriff

Regelungszweck

Grundgedanke des § 2301 BGB ist die Trennung des Schenkungsrechts vom Erbrecht, indem eine unentgeltliche, auf den Erbfall befristete Zuwendung entweder dem einen oder dem anderen Bereich zugewiesen wird. Abgrenzungskriterium ist der lebzeitige Vollzug: Wird die Schenkung zu Lebzeiten des Zuwendenden vollzogen, findet Schenkungsrecht Anwendung, sonst Erbrecht. Der Gesetzgeber deutet somit ein Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung in eine Verfügung von Todes wegen um (Nieder/W. Kössinger, in: Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, § 4 Rdnr. 4).

Abgesehen von der Einhaltung der erbrechtlichen Formvorschriften ist es insbesondere beim Pflichtteilsrecht von Bedeutung, ob eine Schenkung entsprechend den schuldrechtlichen Vorschriften vorliegt oder ob die Zuwendung nach erbrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Im erstgenannten Fall kommen ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht, im zweitgenannten Fall erfolgt die Zuwendung aus dem Nachlass und löst damit Pflichtteilsansprüche aus (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2011 - II ZR 306/09, FamRZ 2012, 537).

Voraussetzungen

Schenkungsversprechen werden unter den in § 2301 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen den Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen unterstellt, wenn

sie unter der Bedingung stehen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt und

die Schenkung nicht zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen wird.