5/8.6 Vertragliche Rückforderungsrechte

Autor: Grziwotz

Rückforderungsvereinbarung

Die gesetzlichen Rückforderungsrechte sind bei Schenkungen auf wenige Fälle beschränkt. Teilweise sind sie, wie der Schenkungswiderruf wegen Notbedarfs (§ 528 BGB) aufgrund der häufigen Überleitung durch den Sozialhilfeträger (BGH, Urt. v. 14.06.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287; BGH, Urt. v. 14.06.1995 - IV ZR 212/94, NJW 2003, 2449; BGH, Urt. v. 07.11.2006 - X ZR 184/04, NJW 2007, 60), nicht erwünscht. Der Schenkungswiderruf bei grobem Undank (§ 530 BGB) beschränkt sich auf besonders extreme Fälle familiärer Streitigkeiten. Ein Verzicht auf dieses Widerrufsrecht ist nicht bereits im Voraus zulässig (§ 533 BGB). Für andere Fälle, in denen das familiär gewünschte Ziel nachträglich (zumindest teilweise) verfehlt wird, bietet sich die Vereinbarung vertraglicher Rückforderungsrechte an. Denkbar ist es, den schuldrechtlichen Übergabevertrag unter eine auflösende Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB zu stellen. Vorzuziehen und in der Praxis üblich sind Rückforderungsrechte, die dem Veräußerer das Recht einräumen, bei Eintritt bestimmter Ereignisse die Rückübertragung zu verlangen, also über die Rückforderung nach einer zeitlich begrenzten Bedenkzeit zu entscheiden.

Jederzeitige Rückforderung