5/8.3 Ausstattungen

Autor: Grziwotz

5/8.3.1 Begriff

Die Ausstattung wird in § 1624 BGB vom Gesetzgeber definiert: Es handelt sich um diejenigen Zuwendungen, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewendet werden. Sie unterscheiden sich von der Schenkung durch ihren Zuwendungszweck. Sie werden mit Rücksicht auf eine bestimmte Bedürfnislage aufgrund bestehender Elternverantwortung und der Familiensolidarität gegenüber den Kindern gewährt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2011 - 6 U 137/09, ZEV 2011, 53). Umstritten ist, ob eine diesbezügliche sittliche Verpflichtung der Eltern besteht (vgl. MüKo-BGB/v. Sachsen Gessaphe, 7. Aufl. 2017, § 1624 Rdnr. 1). Sie sind jedenfalls durch die Kinder - anders als Unterhaltsleistungen - nicht einklagbar.

Ausstattungszweck

Die Vermögensmehrung des Kindes muss für dieses als Starthilfe zur Existenzgründung oder -erhaltung dienen:

Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft,

Erlangung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung.