7/5.3 Verfügung von Todes wegen und längerlebender Ehegatte

Autor: Bomhard

Der längerlebende Ehegatte kann im Wege der gewillkürten Erbfolge als Erbe bedacht sein. Zur Regelung derselben stehen den Ehegatten als Form jeweils getrennte letztwillige Verfügungen (privatschriftliche oder öffentliche Testamente), der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament zur Verfügung. Es ist deshalb stets nachzufragen, welche Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind, wann diese errichtet wurden und inwiefern sie Bindungswirkung entfalten. Ist der längerlebende Ehegatte in der Verfügung als "gesetzlicher Erbe" eingesetzt, erhält er die entsprechende Quote und es findet auch § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung. Der gesetzliche Zugewinnausgleich wird im Übrigen bei einem testamentarisch bedachten Ehegatten nicht durchgeführt, es sei denn, er schlägt aus. Es wird unterstellt, die güterrechtliche Komponente sei vom Erblasser gedanklich in ein Gesamtpaket einbezogen und etwaige Ausgleichsansprüche seien damit ebenfalls abgegolten. Sollte diese Annahme nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen, bleibt dem Längerlebenden zum Ausgleich des rechnerischen Zugewinns nur der Weg über die Ausschlagung.