Autor: Bomhard |
Der längerlebende Ehegatte hat neben Verwandten ein eigenes gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB). Den Umfang der Nachlassbeteiligung bestimmen Güterstand und Verwandtschaftsgrad der Miterben. Der Ehegatte ist nicht in das Ordnungssystem des Verwandtenerbrechts einbezogen. Im Verhältnis zu nahen Verwandten ist er grundsätzlich gleichberechtigt (MüKo-BGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 1931 Rdnr. 2), während er gegenüber entfernteren Verwandten als den Großeltern bevorzugt wird.
Zum gesetzlichen Ehegattenerbrecht wird auch auf die Ausführungen in Teil 3/2.9 verwiesen.
Als gesetzlichem Erben gebühren dem längerlebenden Ehegatten unabhängig vom Güterstand der Anteil des Erblassers am Hausrat und an Hochzeitsgeschenken als Voraus (§ 1932 Abs. 1 Satz 2 BGB; siehe sogleich Teil 7/5.4.3).
Für den Ehegatten hat die Erbengemeinschaft Unterhalt und die Nutzung der ehelichen Wohnung für die ersten dreißig Tage nach dem Erbfall zu gewähren (§ 1969 BGB; siehe sogleich Teil 7/5.4.4).
Nach § 563 BGB treten Ehegatten, die mit dem mietenden Erblasser in der Wohnung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, im Fall des Todes des Mieters in den Mietvertrag ein.
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