7/5.2 Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Autor: Bomhard

Sowohl der gesetzlichen als auch der gewillkürten Erbenstellung des längerlebenden Ehegatten können im Einzelfall Ausschlussgründe entgegenstehen. Sind diese erfüllt, verliert der längerlebende Ehegatte nicht nur sämtliche erbrechtlichen Ansprüche, wie z.B. sein gesetzliches Erbrecht nach § 1931 BGB oder den Voraus nach § 1932 BGB. Einschneidend ist dies, weil dem Ehegatten dann auch kein Pflichtteilsrecht nach § 2303 Abs. 2 BGB zusteht. Er kann lediglich den Zugewinnausgleich (BGH, Urt. v. 22.04.1966 - IV ZR 58/65, BGHZ 46, 343 = NJW 1966, 2109) und auf den fiktiven Pflichtteil begrenzte Unterhaltsansprüche nach § 1586b Abs. 1 Satz 1, §§ 1569 ff. BGB) geltend machen, im Übrigen geht er leer aus.

Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

Der Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht, wenn

wegen wesentlicher rechtlicher Mängel bei der Eheschließung keine Ehe zustande kam (Nichtehe);

der Ehegatte erbunwürdig oder testamentarisch enterbt ist;

der Ehegatte auf das Erbe verzichtet oder es ausgeschlagen hat;

die Ehe der Ehegatten vor dem Tod des Erblassers rechtskräftig aufgehoben (§§ 1313 ff. BGB), aufgelöst (§ 1319 Abs. 2 BGB) oder geschieden (§ 1564 BGB) wurde;

zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorlagen und ein Scheidungsantrag des Erblassers rechtshängig war oder dieser dem Scheidungsantrag des längerlebenden Ehegatten zugestimmt hatte (§ 1933 Satz 1 BGB);