Autor: Bomhard |
Auch bei der Frage nach dem anwendbaren Recht macht sich die Verquickung von erb- und güterrechtlichen Aspekten bei der Nachlassbeteiligung des längerlebenden Ehegatten bemerkbar. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat grundsätzlich vorrangig vor der erbrechtlichen zu erfolgen, da etwaige Ausgleichsansprüche Nachlassverbindlichkeiten sind.
Schwierigkeiten kann die Abgrenzung verschiedener Statute bereiten (zur Abgrenzung von Erb- und Sachenstatut vgl. EuGH, Urt. v. 12.10.2017 -
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