7/5.7 Der längerlebende Ehegatte im internationalen Erbrecht

Autor: Bomhard

Auch bei der Frage nach dem anwendbaren Recht macht sich die Verquickung von erb- und güterrechtlichen Aspekten bei der Nachlassbeteiligung des längerlebenden Ehegatten bemerkbar. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat grundsätzlich vorrangig vor der erbrechtlichen zu erfolgen, da etwaige Ausgleichsansprüche Nachlassverbindlichkeiten sind.

Schwierigkeiten kann die Abgrenzung verschiedener Statute bereiten (zur Abgrenzung von Erb- und Sachenstatut vgl. EuGH, Urt. v. 12.10.2017 - C-218/16, NJW 2017, 3767). Die Qualifikation als erb- oder güterrechtlich ist insbesondere hinsichtlich des pauschalierten Zugewinnausgleichs von Bedeutung. Für das deutsche IPR beendete der BGH 2015 die lebhafte Diskussion vorerst, indem er aufgrund des Zwecks der Vorschrift eine rein güterrechtliche Zuordnung vornahm (BGH, Beschl. v. 13.05.2015 - IV ZB 30/14, BGHZ 205, 289 = NJW 2015, 2185).