7/5.1 Einleitung

Autor: Bomhard

7/5.1.1 Beratungskonstellation

Die Beratung des längerlebenden Ehegatten sollte sensibel für dessen persönliche Lage nach dem Verlust einer ihm besonders nahestehenden Person sein und ihm bei allem Mitgefühl zugleich unsentimental die rechtlichen Optionen aufzeigen. Es bestehen Wahlmöglichkeiten; als prominentes Beispiel seien erb- und güterrechtliche Lösung erwähnt. Fristen sorgen für einen gewissen Zeitdruck, so dass der Mandant in die Lage versetzt werden muss, bereits kurz nach dem Erbfall wichtige Entscheidungen zu treffen.

Während beide Ehegatten leben und sich gut verstehen, partizipieren sie oft an Vermögensgegenständen ungeachtet deren rechtlicher Zuordnung. Spürbar wird, wem was zusteht, dann mit dem Erbfall. Der längerlebende Ehegatte kann im Vergleich zu Verwandten und anderen Erben in besonderem Maß an bestimmten Nachlassgegenständen interessiert und auf eine Absicherung seines Lebens angewiesen sein. Von entscheidender Bedeutung sind erbrechtliche Berufungsgründe und mit diesen einhergehende oder von diesen verdrängte weitere Rechtsansprüche. Je nach Erbgang findet sich der längerlebende Ehegatte mit gemeinsamen oder einseitigen Abkömmlingen des Erblassers in einer Erbengemeinschaft wieder oder sieht sich deren Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt.

7/5.1.2 Familienrechtliche Implikationen