7/5.5 Pflichtteilsrecht des längerlebenden Ehegatten

Autor: Bomhard

7/5.5.1 Pflichtteilsberechtigung

Rechtsgültige Ehe

Der längerlebende Ehegatte gehört nach § 2303 Abs. 2 BGB grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsgültig bestanden hat. Kein Pflichtteilsrecht des Ehegatten besteht daher bei einer Nichtehe, bei aufgehobener oder geschiedener Ehe. Die Pflichtteilsberechtigung des Ehepartners entfällt ebenso bei Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Scheidung gegeben waren und ein Scheidungsantrag des Erblassers rechtshängig war oder er einem solchen zugestimmt hatte (§ 1933 Satz 1 BGB). Die Pflichtteilsberechtigung entfällt trotz gültiger Ehe gleichfalls, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe nach §§ 1314, 1315 BGB zu verlangen und einen entsprechenden Antrag nach §§ 124, 133 FamFG gestellt hat (siehe Ausschlussgründe Teil 7/5.2). Die jahrzehntelange rein faktische Trennung der Eheleute ohne Scheidungs- oder Aufhebungsantrag steht der Pflichtteilsberechtigung des längerlebenden Ehepartners nicht entgegen (OLG Schleswig, Urt. v. 12.10.1999 - 3 U 179/98, juris).

Gesetzliches Erbrecht