7/5.6 Taktische Ausschlagung

Autor: Bomhard

Eine klassische und angesichts der Fristen rasch zu klärende Frage ist die der Ausschlagung: Je nach Zugewandtem, gesetzlicher Erbbeteiligung und Zugewinnausgleichsanspruch kann die Ausschlagung des Erbes oder Vermächtnisses zu empfehlen sein. Dabei sollten die Rechtsfolgen der Ausschlagung genau eruiert und abgewogen werden. Beweggründe für eine Ausschlagung können vielfältig sein wie z.B.:

die Überschuldung des Nachlasses,

die Überschuldung des Bedachten (zur Verhinderung des Zugriffs durch seine Gläubiger),

die Vermeidung steuerlicher Belastungen (z.B. "Verschenken" der Freibeträge der Kinder für den ersten Erbfall beim Berliner Testament, besonders bei zeitnahem Versterben beider Ehegatten mithilfe eines ererbten Ausschlagungsrechts aus § 1952 Abs. 1 BGB); Entnahmen aus Sonderbetriebsvermögen oder Beendigung einer Betriebsaufspaltung,

die Korrektur mangelhafter gesellschaftsrechtlicher Abstimmung (z.B. Fortsetzungs-, Nachfolge-, Abfindungs- oder Ausscheidensklauseln),

die mangelnde Attraktivität des konkret Zugewandten oder

die persönlichen Verhältnisse (Ausschlagung zugunsten des Nächstbegünstigten oder in Distanzierung vom Erblasser).

Grundsatz