Autor: Löbe |
8/10.1 Differenzierung nach Verlustarten |
Mit dem Erbfall geht das Vermögen einer verstorbenen Person als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen oder mehrere Personen als Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). In der Praxis stellt sich daher die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Erblasser noch über ein nicht ausgeschöpftes Verlustausgleichs- und -abzugsvolumen verfügt.
In den nachfolgenden Ausführungen wird dabei zwischen einkommen- und gewerbesteuerlichen Verlusten differenziert (siehe Teil 8/10.2 und Teil 8/10.3). Daneben werden die steuerlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Vererbung von Anteilen an Verlust-Kapitalgesellschaften dargestellt (siehe Teil 8/10.4).
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