8/16.2 Ertragsbesteuerung der Erbengemeinschaft

Autor: Löbe

Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Die Erbengemeinschaft kann grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung fortgesetzt werden. Das Ergebnis ihrer Betätigung wird Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens. Daraus ergeben sich Folgen für die Entstehung und die Zurechnung von Einkünften bei den Miterben.

8/16.2.1 Unternehmen im Nachlass

Befindet sich im Nachlass ein gewerbliches, freiberufliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen, geht auch dieses mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft über (vgl. § 1922 BGB). In der Vererbung eines Betriebs ist weder ein Veräußerungsgeschäft noch eine Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 EStG des Erblassers zu sehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb mit dem Tod des Erblassers zum Stillstand kommt und geeignete Erben für die Fortführung des Betriebs nicht vorhanden sind (BFH, Urt. v. 29.04.1993 - IV R 16/92, BStBl II, 716).

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