8/16.1 Ertragsteuerrechtliche Grundsätze

Autor: Löbe

Universalsukzession

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine Person (Alleinerbe) oder mehrere Personen (Erbengemeinschaft) unentgeltlich über. Dies ist der Grundsatz der Universalsukzession, die in § 1922 BGB normiert wird. Die entstandene Erbengemeinschaft ist ein auf Auseinandersetzung angelegtes Rechtsgebilde. Fortbestand und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft werfen vielfältige steuerliche Probleme auf.

Beispiel

Der Erblasser E verstirbt und wird von seinen Kindern K1 und K2 beerbt. Im Nachlass befinden sich ein Mietwohngrundstück und ein gewerblicher Betrieb.

Lösung

Der Nachlass in Form des Mietwohngrundstücks und des Betriebs wird bei den Kindern gemeinschaftliches Vermögen.