8/16.7 Vermächtnisse, Vorausvermächtnisse, Teilungsanordnungen

Autor: Löbe

Vermächtnis

Während bei der Erbeinsetzung der Begünstigte zum Rechtsnachfolger des gesamten Nachlasses mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers wird, handelt es sich beim Vermächtnis um die Zuwendung bestimmter einzelner Vermögensvorteile, d.h. einer oder mehrerer Sachen, Forderungen oder Rechte (§ 1939 BGB). Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (§ 2174 BGB; zivilrechtliche Ausführungen zu Vermächtnissen oben Teil 3/6.6).

Hinweis

Der Erwerb von Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses ist regelmäßig ein unentgeltlicher Vorgang. Etwas anderes gilt dann, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstands eine Gegenleistung erbringen muss (BFH, Urt. v. 13.11.2002 - I R 110/00, BFH/NV 2003, 820). So liegt ein in vollem Umfang entgeltliches Geschäft vor, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstands eine Gegenleistung erbringen muss, deren Wert die vermächtnisweise Zuwendung annähernd ausgleicht; auch teilentgeltliche Erwerbsgeschäfte sind denkbar.

Vorausvermächtnis