8/16.4 Teilerbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Autor: Löbe

Folge von Abfindungszahlungen

Anschaffungskosten entstehen auch in den Fällen, in denen Abfindungszahlungen im Zuge einer Realteilung nur über einen Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft erbracht werden. Bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung stellen die geleisteten Abfindungen Anschaffungskosten bzw. Veräußerungsentgelt dar, wenn die Miterben am Restnachlass in Höhe ihrer Erbquote beteiligt bleiben.

Hinweis

Eine Teilauseinandersetzung unter Minderung der Beteiligung am Restnachlass stellt eine Realteilung ohne Ausgleich dar (Schmidt/Wacker, EStG, 39. Aufl. 2020, § 16 Rdnr. 632).

Beispiel 1

A und B erben zu je 1/2. Zum Nachlass gehören zwei Grundstücke (Verkehrswerte: 1,2 Mio. Euro und 800.000 Euro), die der Erblasser vor mehr als 30 Jahren erworben hat. Die Miterben setzen sich dergestalt auseinander, dass A das Grundstück 1 gegen Zahlung von 600.000 Euro an B erhält, während das andere Grundstück gesamthänderisches Vermögen der Erbengemeinschaft bleibt. Die Zahlung an B muss A finanzieren.

Lösung

A erwirbt zur Hälfte unentgeltlich. Insofern führt er nach § 11d Abs. 1 EStDV die AfA des Erblassers fort. Eigene Anschaffungskosten erwachsen ihm i.H.v. 600.000 Euro, hierfür ist eine neue Abschreibungsreihe zu bilden. Die Finanzierungskosten kann er als Werbungskosten abziehen, wenn er das Grundstück vermietet oder verpachtet.

Beispiel 2