Autor: Löbe |
Anschaffungskosten entstehen auch in den Fällen, in denen Abfindungszahlungen im Zuge einer Realteilung nur über einen Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft erbracht werden. Bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung stellen die geleisteten Abfindungen Anschaffungskosten bzw. Veräußerungsentgelt dar, wenn die Miterben am Restnachlass in Höhe ihrer Erbquote beteiligt bleiben.
HinweisEine Teilauseinandersetzung unter Minderung der Beteiligung am Restnachlass stellt eine Realteilung ohne Ausgleich dar (Schmidt/Wacker, EStG, 39. Aufl. 2020, § 16 Rdnr. 632). |
Beispiel 1A und B erben zu je 1/2. Zum Nachlass gehören zwei Grundstücke (Verkehrswerte: 1,2 Mio. Euro und 800.000 Euro), die der Erblasser vor mehr als 30 Jahren erworben hat. Die Miterben setzen sich dergestalt auseinander, dass A das Grundstück 1 gegen Zahlung von 600.000 Euro an B erhält, während das andere Grundstück gesamthänderisches Vermögen der Erbengemeinschaft bleibt. Die Zahlung an B muss A finanzieren. |
A erwirbt zur Hälfte unentgeltlich. Insofern führt er nach §
Beispiel 2 |
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