8/16.6 Übertragung eines Erbteils

Autor: Löbe

Der Miterbe ist in der Verfügung über seinen Erbanteil nicht beschränkt. Zivilrechtlich ist er nicht daran gehindert, seinen Erbanteil zu verschenken oder zu verkaufen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Verfügung auf den gesamten Erbteil erstreckt, da § 2033 Abs. 2 BGB bestimmt, dass über einzelne Gegenstände des Nachlasses nicht verfügt werden darf, solange keine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Der Vertrag, mit welchem über diesen Erbanteil verfügt wird, bedarf nach § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Form.

Verschenken des Erbteils

Durch das Verschenken eines Erbteils können weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse entstehen. Durch den unentgeltlichen Erwerb des Erbteils tritt der Beschenkte in die Rechtsstellung des Schenkers ein, die dieser innerhalb der Erbengemeinschaft gehabt hat.

Vorkaufsrecht bei Erbteilsveräußerung

Soll ein Erbteil veräußert werden, besteht zivilrechtlich die Besonderheit, dass die Miterben hinsichtlich des Erbanteils, der an Dritte verkauft werden soll, ein Vorkaufsrecht haben (§ 2034 BGB). Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist darüber hinaus vererblich. Die näheren Modalitäten des Vorkaufsrechts regelt § 2035 BGB.

Ausscheiden eines Miterben