8/16.3 Realteilung des Nachlasses

Autor: Löbe

Soweit ein Miterbe das seinem Erbteil entsprechende Wertquantum i.S.d. Saldierung aus den zugeteilten aktiven und passiven Wirtschaftsgütern erhält (Realteilung), liegen keine Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte vor. Der Miterbe setzt vielmehr die Wertansätze des Rechtsvorgängers fort; er hat die Wirtschaftsgüter "ohne Gegenleistung" erhalten.

Zu unterscheiden sind zunächst die "Realteilung" ohne Abfindungszahlungen und diejenige mit Abfindungszahlungen.

Begleichung von Erbfallschulden keine Anschaffung

Keine Anschaffungskosten entstehen durch die Begleichung von Erbfallschulden. Erbfallschulden sind z.B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisschulden oder Zugewinnausgleichsschulden. Die Aufwendungen für die Finanzierung von Erbfallschulden dürfen nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden.

Hinweis

Werden Pflichtteilsansprüche jedoch durch die Übertragung von im Nachlass befindlichen Wirtschaftsgütern, Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen abgegolten, liegt grundsätzlich eine entgeltliche Übertragung vor. Dies bedeutet, dass das einzelne Wirtschaftsgut, der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert wird und der Pflichtteilsberechtigte Anschaffungskosten für das erhaltene Vermögen in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs hat (BFH, Urt. v. 16.12.2004 - III R 38/00, BStBl II 2005, 554).