Autor: Löbe |
Eine Erbauseinandersetzung kann nach §§ 2046 ff. BGB auch dahin gehend erfolgen, dass alle Wirtschaftsgüter des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft veräußert werden. Nach der Veräußerung werden alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt. Dabei ist der Nachlass ggf. in Geld umzusetzen. Anschließend wird der Rest des Veräußerungserlöses den Erbquoten entsprechend anteilsmäßig unter den Miterben verteilt.
PraxistippFällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt. |
BeispielDer Nachlass besteht aus dem Grundstück 1 und dem Grundstück 2. Die Erben K1 und K2, die zu je 1/2 am Nachlass beteiligt sind, veräußern die Grundstücke. Für das Grundstück G1 erhalten sie einen Veräußerungspreis von 150.000 Euro und für das Grundstück G2 200.000 Euro. Mit dem Veräußerungspreis tilgen die Erben auch die Nachlassschulden i.H.v. 50.000 Euro. |
Es verbleibt den Erben ein Betrag i.H.v. 300.000 Euro. Dieser Betrag ist den Erben zu je 150.000 Euro zuzuteilen. Diesen haben die Erben auch der Steuer zu unterwerfen.
Befindet sich im Nachlass Betriebsvermögen, so kann der gesamte Betrieb von der Erbengemeinschaft veräußert werden. Die Erben erfüllen damit den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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