8/16.9 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten bei der Erbauseinandersetzung

Autor: Löbe

Erbanfall ist Erwerb von Todes wegen

Als der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. auch der Erwerb durch Erbanfall. Unter Erbanfall ist der Übergang des Vermögens des Erblassers auf einen oder auf mehrere Erben (dann Miterben) i.S.v. § 1922 BGB zu verstehen. Dieser Anfall ist bei einer Mehrheit von Erben beim jeweiligen Miterben entsprechend seiner Erbquote erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen.

Irrelevanz der Erbauseinandersetzung

Die Verteilung des Vermögens zwischen den Miterben hat zunächst keine Bedeutung für die Erbschaftsteuer. Eine freie Erbauseinandersetzung ist für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass ohne Bedeutung (R E 3.1 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019). Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen.

Hinweis

Eine generelle Steuerausnahme für die Erbauseinandersetzung gibt es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht. Sofern eine höhere oder niedrigere Ausgleichszahlung erfolgt oder ein Miterbe einen höheren Anteil am Nachlass erhält, können die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung durch die Miterben vorliegen. Eine wissentlich und willentlich disquotal erfolgende Erbauseinandersetzung führt zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

8/16.9.1 Teilungsanordnungen

Wirkung der Teilungsanordnung