8/7.11 Problembereiche

Autor: Löbe

8/7.11.1 Betriebsaufspaltung in der Krise

Da zwischen den Einkünften der (Betriebs-)Kapitalgesellschaft und denen des Anteilseigners strikt zu trennen ist, wirken sich auf Ebene des Gesellschafters Verluste der Kapitalgesellschaft nicht aus. Eine Teilwertabschreibung auf die im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehaltenen Anteile bietet mittelbar die Möglichkeit, an den negativen Einkünften der Kapitalgesellschaft zu partizipieren.

Teilwertvermutung

Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt die Vermutung, dass im Zeitpunkt der Anschaffung der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht; dies soll auch zu späteren Zeitpunkten gelten. Diese Teilwertvermutung gilt auch für eine Beteiligung am Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Im Hinblick auf eine Beteiligung liegt eine die Teilwertvermutung widerlegende Fehlmaßnahme vor, wenn sich herausstellt, dass die Kapitalgesellschaft nachhaltig nicht mit Gewinn arbeiten kann. Auch wenn der sogenannte innere Wert einer Beteiligung unter die Wiederbeschaffungskosten gesunken ist, ist die Teilwertvermutung widerlegt.

Fehlmaßnahme