Autor: Löbe |
Die Betriebsaufspaltung beginnt, sobald sowohl die personelle als auch die sachliche Verflechtung gegeben ist. Der Zeitpunkt der personellen Verflechtung ist anhand der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse zu bestimmen. Für den Beginn der sachlichen Verflechtung sind die Fälle der echten und der unechten Betriebsaufspaltung zu differenzieren:
In den Fällen der echten Betriebsaufspaltung ist der Beginn mit der Überlassung zumindest einer wesentlichen Betriebsgrundlage anzunehmen. |
Demgegenüber kann die unechte Betriebsaufspaltung bereits mit Vorbereitungshandlungen beginnen, die erkennbar auf die Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen gerichtet sind. Spätestens ist aber auch hier die sachliche Verflechtung mit dem Vollzug des Pachtvertrags zu bejahen. |
Als Gründe für die Entstehung einer wohl ungewollten Betriebsaufspaltung lassen sich anführen:
Vermietet ein Minderheitsgesellschafter einer GmbH dieser eine wesentliche Betriebsgrundlage, dann ist aufgrund der fehlenden personellen Verflechtung keine Betriebsaufspaltung gegeben.
Beispiel 1X vermietet der XYZ-GmbH ein Grundstück, welches für diese eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. An der XYZ-GmbH sind X mit 30 % und Y und Z zu je 35 % beteiligt. |
Es liegt keine Betriebsaufspaltung vor.
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