8/7.4 Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung

Autor: Löbe

Umqualifizierung

Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, dann wird die eigentlich vermögensverwaltende Tätigkeit (die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern) des Besitzunternehmens bzw. der Besitzgesellschaft als Gewerbebetrieb umqualifiziert (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG). Das Besitzunternehmen ist ein Gewerbebetrieb, d.h., die an die Betriebsgesellschaft verpachteten Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens werden Betriebsvermögen mit der weiteren Folge, dass deren spätere Veräußerung unabhängig von der Zeitspanne, in denen der Unternehmer die Wirtschaftsgüter bereits besitzt, stets der Besteuerung unterliegt. Die gewerblichen Vermietungseinkünfte des Besitzunternehmens unterliegen auch der Gewerbesteuer.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beruht das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auf einer wertenden Betrachtung des "richtig verstandenen" Begriffs des Gewerbebetriebs i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG. Eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung übt hiernach eine originär gewerbliche Tätigkeit aus (BFH, Urt. v. 30.10.2019 - IV R 59/16, BStBl II 2020, 147; BFH, Urt. v. 20.08.2015 - IV R 26/13, BStBl II 2016, 408).

Definition Vermögensverwaltung