Autor: Löbe |
Die Betriebsaufspaltung kann ungewollt eintreten und damit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslösen, da das bisherige Privatvermögen (regelmäßig Grundvermögen) in das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens eingelegt wird und fortan steuerverstrickt ist. Andererseits kann die Betriebsaufspaltung aber auch bewusst herbeigeführt werden. Gründe für eine Betriebsaufspaltung können sein:
zivilrechtliche Überlegungen, z.B. Haftungsbeschränkungen, Unternehmenssicherung, Erleichterung bei der Aufnahme neuer Gesellschafter (beim Besitzunternehmen wie auch beim Betriebsunternehmen) oder die Erbauseinandersetzung und Vererbung, | |
betriebswirtschaftliche Motive und auch Überlegungen zum Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht, | |
Vermeidung der handelsrechtlichen Prüfungspflichten (Größenklassen nach § 267 HGB).
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Die Hauptgründe für die gewollte Betriebsaufspaltung werden aber naturgemäß steuerlich motiviert sein.
Bei der echten Betriebsaufspaltung werden Vorteile der Personengesellschaft mit den Vorteilen einer Kapitalgesellschaft kombiniert.
Steuerliche Vorteile der Personengesellschaft (Besitzunternehmen):
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