Autor: Löbe |
Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, dann wird die eigentlich vermögensverwaltende Tätigkeit (die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern) des Besitzunternehmens bzw. der Besitzgesellschaft als Gewerbebetrieb umqualifiziert (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, §
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beruht das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auf einer wertenden Betrachtung des "richtig verstandenen" Begriffs des Gewerbebetriebs i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG. Eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung übt hiernach eine originär gewerbliche Tätigkeit aus (BFH, Urt. v. 30.10.2019 - IV R 59/16, BStBl II 2020, 147; BFH, Urt. v. 20.08.2015 - IV R 26/13, BStBl II 2016,
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|