8/7.5.1 Echte und unechte Betriebsaufspaltung

Autor: Löbe

8/7.5.1 Echte und unechte Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung lässt sich nach der Art der Entstehung in

eine echte und

eine unechte Betriebsaufspaltung

einteilen. Da die Rechtsfolgen identisch sind, ist die praktische Bedeutung der Unterscheidung eher gering.

Kennzeichen der echten Betriebsaufspaltung

Eine echte (auch: "typische" oder "eigentliche") Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein bislang einheitliches Unternehmen (bewusst) dadurch "aufgespalten" wird, dass der Einzelunternehmer oder die Gesellschafter der bisherigen Personengesellschaft eine personen- und beteiligungsidentische Betriebskapitalgesellschaft gründen, auf die i.d.R. das Umlaufvermögen übertragen und an die das Anlagevermögen (einschließlich Firmenwert) verpachtet wird. Der ursprünglich einheitliche Gewerbebetrieb wird dadurch zum Besitzunternehmen verkleinert.

Voraussetzung ist, dass bei dem zurückbehaltenen Anlagevermögen zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage vorhanden ist, da es sich anderenfalls um eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe handelt. Bei der echten Betriebsaufspaltung kommt es also erst nachträglich zu einer Betriebsaufspaltung aus einem vormals einheitlichen gewerblichen Unternehmen. Die echte Betriebsaufspaltung ist wohl die in der Praxis am häufigsten vorkommende Art.

Beispiel