8/7.6 Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

Autor: Löbe

Enge sachliche und personelle Verflechtung

Als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung muss eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen gegeben sein (vgl. auch H 15.7 Abs. 4 EStH 2020). Sind diese Voraussetzungen gegeben, unterscheidet sich die Tätigkeit der Besitzgesellschaft von der eines normalen Vermieters. Das Besitzunternehmen hat die Funktion der Vermögensverwaltung und das Betriebsunternehmen die Funktion der operativen Betriebsführung.

Für die Gestaltungspraxis gehört die Problematik der sachlichen Verflechtung zur Abwehrberatung. Die personelle Verflechtung ist dagegen ein Instrument der Gestaltungsberatung. Denn hierbei ist es durch entsprechende Gestaltung möglich, entweder eine personelle Verflechtung zu erreichen und damit eine Betriebsaufspaltung zu errichten oder die personelle Verflechtung zu vermeiden, womit die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung nicht eintreten.

Beispiel

Ehemann EM überlässt der EF-GmbH ein Grundstück, das für die EF-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

Lösung