8/7.8 Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen der Besitz- und Betriebsgesellschaft

Autor: Löbe

Übertragung von Wirtschaftsgütern

Bei der Entstehung einer Betriebsaufspaltung werden nicht nur Wirtschaftsgüter von der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen, sondern sehr oft auch Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen auf das Betriebsunternehmen übertragen.

Soweit ein Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen wird, ist grundsätzlich der Buchwert anzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 6 Abs. 5 Satz 4 erster Halbsatz EStG. Wird das übertragene Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist veräußert oder entnommen, so ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden (Rückausnahme).

Zweck der Regelung ist es, die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf einen anderen Rechtsträger auf die Fälle zu beschränken, in denen die Übertragung ausschließlich zum Zwecke der Unternehmensumstrukturierung und Fortsetzung des unternehmerischen Engagements in anderer Form erfolgt (RegE eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts (Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG), BT-Drucks. 14/6882, S. 32).

Beispiel 1