8/7.9 Ende der Betriebsaufspaltung

Autor: Löbe

Das Ende der Betriebsaufspaltung kann nicht nur durch gewollte Gestaltungen herbeigeführt werden, sondern tritt auch durch Maßnahmen ein, die zwar vom Willen eines oder aller Beteiligten getragen sein mögen, in Bezug auf die Rechtsfolgen aber nicht beabsichtigt waren. Ebenso praktisch relevant ist eine Beendigung durch eingetretene rechtliche oder tatsächliche Veränderungen gegen den Willen der Beteiligten. Im Folgenden werden praktisch häufige Umstände dargestellt, die zur Beendigung der Betriebsaufspaltung führen können.

Ende der Betriebsaufspaltung führt zur Betriebsaufgabe

In der Regel ist das Besitzunternehmen weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt. Allein durch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Betriebsaufspaltung wird das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb qualifiziert. Entfällt die sachliche oder die personelle Verflechtung - aus welchem Grund auch immer -, ist die Betriebsaufspaltung unweigerlich beendet. Damit entsteht für das Besitzunternehmen grundsätzlich ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn (§ 16 Abs. 3 EStG). Die im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens enthaltenen stillen Reserven sind daher aufzulösen und zu versteuern - es sei denn, das gewerbliche Betriebsvermögen des Betriebsunternehmens bleibt aus anderen Gründen steuerverstrickt.