Autor: Kerschbaumer |
Das italienische Erbrecht weist trotz vieler Gemeinsamkeiten gegenüber dem deutschen Erbrecht einige wesentliche Besonderheiten auf:
Die Erbschaft fällt nicht automatisch einer Person zu, sondern es ist eine Annahmeerklärung notwendig. |
Das Pflichtteilsrecht ist wesentlich stärker ausgeprägt. |
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist wieder eingeführt. |
Gemeinschaftliche Testamente sowie Erbverträge sind unzulässig. |
Reformen des italienischen Gesetzgebers führten zur teilweisen Auflockerung des Verbots von Erbverträgen durch Einführung des sogenannten Familienabkommens ("patto di famiglia") zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie.
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